Vielleicht wissen nicht alle, dass in Italien der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (sog. “condominio”) – zumindest theoretisch – bestimmte gemeinschaftliche Dienste sperren darf, wenn ein Eigentümer seine Hausgeldzahlungen für mehr als sechs Monate nicht leistet. Dies ist heute in Artikel 63 der Durchführungsbestimmungen zum italienischen Zivilgesetzbuch geregelt. Wichtig: Es geht dabei nicht um alle gemeinschaftlichen Dienste, sondern nur um solche, die „getrennt nutzbar” sind – also Dienste, die jeder Eigentümer individuell nutzt, wie Strom, Gas oder Wasser (sofern zentral bereitgestellt, aber getrennt verteilt). Nicht dazu gehören z.B. etwa die Treppenhausreinigung oder die Nutzung des Aufzugs. Damit eine solche Sperrung rechtmäßig ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: der Eigentümer muss mit mindestens sechs Monatsraten im Rückstand sein; der Dienst muss gemeinsam, aber individuell sperrbar sein – also so, dass andere Eigentümer nicht beeinträchtigt werden.
Allerdings sind sich die italienischen Gerichte nicht einig. So vertreten einige Urteile die Auffassung, dass Wasser nicht abgestellt werden darf, weil a) das Wasser von einem externen Versorger bereitgestellt wird und nicht direkt vom Wohnhaus; b) Wohnungseigentümer könnten die Übernahme von Zahlungsrückständen vermeiden, indem sie unabhängige Einzelverträge direkt mit dem Anbieter abschließen, c) weil die Unterbrechung der Wasserversorgung grundlegende Rechte wie Gesundheit und Menschenwürde verletzen könnte, die durch die italienische Verfassung geschützt sind. Andere Gerichte hingegen geben der Auslegung im Sinne der Möglichkeit einer Sperrung durch den Hausverwalter recht.Das italienische Recht erlaubt es also dem Verwalter grundsätzlich, säumigen Eigentümern bestimmte Dienste zu sperren. Es handelt sich jedoch um ein sensibles Thema, bei dem auch verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte eine Rolle spielen.