Es ist nicht immer einfach zu bestimmen, wer für die erforderlichen Kosten zur Erhaltung einer Grenzmauer aufkommen muss und das italienische Zivilgesetzbuch widmet diesem Thema mehrere Artikel. Im Fall einer Mauer an der Grenze zwischen Grundstücken mit unterschiedlichem Höhenniveau regelt Artikel 887 des italienischen Zivilgesetzbuchs, dass: “Sind von zwei Grundstücken, die sich in Wohngebieten befinden, eines höher und das andere tiefer gelegen, so hat der Eigentūmer des höher gelegenen Grundstücks zur Gänze die Kosten der Errichtung und der Erhaltung der Mauer von den Fundamenten bis zur Höhe des eigenen Grundes zu tragen und für die gesamte restliche Höhe müssen beide Eigentümer beitragen. Die Mauer muss zur Hälfte auf dem Boden des tiefer gelegenen Grundstücks und zur Hälfte auf dem Boden des höher gelegenen Grundstücks errichtet werden”. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Teil der Mauer, der von den Fundamenten bis zum höheren Niveau reicht (da er eine Stützfunktion übernimmt), ausschließlich auf Kosten des Eigentümers des höher gelegenen Grundstücks errichtet und erhalten werden muss.
Der darüber hinausgehende Teil der Mauer, der eine tatsächliche Trennfunktion übernimmt, ist hingegen gemeinschaftlich zu finanzieren. Auch die Kosten für das Fundament fallen vollständig in die Verantwortung des Eigentümers des höher gelegenen Grundstücks. Diese Regelung findet Anwendung, wenn der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken natürlichen Ursprungs ist. Hingegen gilt diese Vorschrift nicht für künstlich geschaffene Höhenunterschiede: In solchen Fällen geht der Bau und die Unterhaltung vollkommen zu Lasten des Eigentümers des tiefer gelegenen Grundstücks, wenn er durch Veränderungen des ursprünglichen Geländes einen vollkommen neuen Höhenunterschied geschaffen oder einen bereits bestehenden natürlichen Höhenunterschied durch Aushubarbeiten oder Abtragungen vergrößert hat, wodurch die Errichtung einer Stützmauer unbedingt erforderlich wurde, die andernfalls nicht notwendig gewesen wäre.
Ebenfalls fällt der Bau einer Grenzmauer nicht unter die Anwendung dieses Artikels, wenn die Mauer ausschließlich auf dem Grundstück eines der beiden Eigentümer errichtet wurde, da sie in diesem Fall dessen alleiniges Eigentum ist. Obwohl sich dieser Artikel ausdrücklich auf Grundstücke mit Höhenunterschied in Wohngebieten bezieht, wird seine analoge Anwendung auch auf außerstädtische Baugebiete anerkannt, während er nicht auf landwirtschaftliche Grundstücke (sog. “fondi rustici”) angewendet wird.