Die Antwort auf diese Frage lautet grundsätzlich nein. Allein der Umstand, dass man eine Immobilie in Italien besitzt, macht es grundsätzlich nicht erforderlich, ein gesondertes „italienisches Testament“ zu errichten.
Für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eingetreten sind, bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) grundsätzlich, dass auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Verordnung beruht außerdem auf dem Grundsatz der Einheit der Erbfolge, um eine Aufspaltung des Nachlasses auf verschiedene Rechtsordnungen zu vermeiden.
Das auf die Erbfolge anwendbare Recht erfasst daher den gesamten Nachlass, einschließlich der in einem anderen Staat gelegenen Immobilien.
Die Verordnung sieht jedoch auch Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Insbesondere kann der Erblasser für seine gesamte Rechtsnachfolge das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes besitzt. Für einen deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt (Wohnsitz) in Italien bedeutet dies, dass er sich beispielsweise für die Anwendung des deutschen Erbrechts entscheiden kann. Eine solche Rechtswahl müsste in Fall jedoch ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden.
Entscheidend ist daher nicht, ob ein „italienisches Testament“ errichtet wird, sondern vielmehr, welches Erbrecht auf die Erbfolge Anwendung findet.
Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob die Wahl eines anderen als des grundsätzlich anwendbaren Rechts möglich und im konkreten Fall sinnvoll ist.
Sobald das anwendbare Erbrecht feststeht, ist zu prüfen, welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
Insbesondere sollte geklärt werden, welche Personen Erben werden, in welchen Erbquoten sie beteiligt sind und wem die in Italien gelegenen Immobilien zufallen würden. Möchte man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, ist zu prüfen, ob die Errichtung eines Testaments sinnvoll ist.
Ein solches Testament kann ohne Weiteres auch ein deutsches Testament sein. Es kann also wirksam in Deutschland nach den Formvorschriften des deutschen Rechts errichtet werden, auch wenn sich Nachlassvermögen in Italien befindet, sofern die nach dem anwendbaren Recht geltenden Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Damit die Immobilie nach dem Erbfall auf die Erben im italienischen Kataster und im Grundbuch umgeschrieben werden kann, müssen die Erben anschließend die erforderlichen Nachweise über ihre Erbenstellung vorlegen.
Hierfür kann insbesondere ein Europäisches Nachlasszeugnis sowie die weitere Dokumentation erforderlich sein, die ihre Erbenstellung belegt. Außerdem ist die italienische Erbschaftserklärung (Dichiarazione di successione) einzureichen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass allein der Besitz einer Immobilie in Italien grundsätzlich kein gesondertes italienisches Testament erforderlich macht.
Da jeder Erbfall Besonderheiten aufweist, sollte die individuelle Situation stets sorgfältig geprüft werden, um die geeignete rechtliche Lösung zu finden.