Wer zahlt die Prozesskosten für den säumigen Miteigentümer?

Wer zahlt die Prozesskosten für den säumigen Miteigentümer?

Wenn man in einem Mehrfamilienhaus oder in einer Wohnanlage wohnt, kann es leider passieren, dass einer der Miteigentümer, vielleicht aus finanziellen Schwierigkeiten, im Rückstand mit der Zahlung der Nebenkosten, den italienischen Kondominialspesen, ist und es daher notwendig werden kann, gegen ihn mit Hilfe eines Rechtsanwalts vorzugehen, um diese Kosten einzutreiben. Im ersten Schritt wird hierzu Zahlungserinnerung bzw. Mahnung zugeschickt, auch um eventuell eine außergerichtliche Einigung zu finden und dann, falls dies ohne Erfolg bleibt, mittels eines gerichtlichen Mahnbescheides und falls auch dies nicht reichen sollte, eine Zwangsvollstreckung. Der Hausverwalter ist unter anderem verpflichtet, im Falle von säumigen Miteigentümern innerhalb von 6 Monaten nach Jahresabschluss einzuschreiten und muss daher einen Rechtsanwalt mit der Eintreibung der Außenstände beauftragen, ohne unbedingt vorher eine Eigentümerversammlung konsultieren zu müssen. Dies bringt natürlich Anwalts-und Prozesskosten mit sich, bei denen es sich auch um höhere Beträge handeln kann und die Frage ist, ob sie dem säumigen Miteigentümer angelastet werden können. Die Eigentümerversammlung ist eigentlich nicht befugt, Kosten und Aufwendungen denjenigen, die für Schäden zu Lasten der Eigentümergemeinschaft (also des italienische Kondominiums) verantwortlich sind, in Rechnung zu stellen, außer es gibt beispielsweise ein Urteil des Richters in diesem Sinne. Generell bleibt das Prinzip der Tausendstel (und nur eine einstimmig gebilligte Verordnung könnte davon abweichen), so dass der Hausverwalter erstmal die Kosten auf alle Miteigentümer, unabhängig davon ob sie rückständig sind oder nicht, nach den jeweiligen Eigentumsquoten aufteilen muss.