Das italienische Zivilgesetzbuch bestimmt in Art. 1137 c.c., dass: „Die gemäß den vorstehenden Artikeln gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind für alle Wohnungseigentümer bindend. Gegen rechtswidrige oder gegen die Hausordnung verstoßende Beschlüsse kann jeder abwesende, dagegenstimmende oder sich der Stimme enthaltende Wohnungseigentümer beim Gericht deren Anfechtung beantragen, und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von dreißig Tagen. Diese Frist beginnt für die Dagewesenen, die gegen den Beschluss gestimmt oder sich enthalten haben, mit dem Datum des Beschlusses, für die Abwesenden hingegen mit dem Tag der Zustellung des Protokolls.”
Das bedeutet, dass nur jene Wohnungseigentümer einer Wohngemeinschaft (auf italienisch “condominio”), die nicht für den Beschluss gestimmt haben, also Gegner, Stimmenthaltende und Abwesende, zur Anfechtung eines rechtswidrigen Versammlungsbeschlusses berechtigt sind. Die Frist hierfür beträgt 30 Tage.Diese Frist beginnt: für die anwesenden Gegner oder Stimmenthaltenden am Tag der Versammlung und für die abwesenden Eigentümer am Tag des Erhalts des Protokolls.Es handelt sich hierbei um eine sehr kurze Frist, daher ist es – falls eine Anfechtung in Betracht gezogen wird – unerlässlich, sich unverzüglich an einen Anwalt zu wenden, um die eigenen Interessen zu wahren und die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des betreffenden Beschlusses prüfen zu lassen. In besonders schwerwiegenden Fällen ist der Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern sogar nichtig (z.B. wenn ein Beschluss in die Eigentumsrechte einzelner Miteigentümer eingreift). Es ist nicht immer leicht zu erkennen, ob ein Beschluss anfechtbar oder nichtig ist, doch die Rechtsprechung hat hierzu allgemeine Grundsätze entwickelt, die bei der rechtlichen Einordnung des konkreten Falls helfen. Es sei außerdem darauf hingewiesen, dass vor der gerichtlichen Anfechtung eines Beschlusses, der gegen Gesetz oder Hausordnung verstößt, zwingend ein Mediationsverfahren durchzuführen ist. Erst wenn dieses keine Einigung bringt, kann Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Die hier dargestellten Punkte stellen die wesentlichen Grundsätze der Regelung dar. Selbstverständlich ist jeder Fall individuell im Detail gemeinsam mit dem eigenen Vertrauensanwalt zu prüfen.