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Wann sind in Italien eine Hausordnung und ein Verwalter im Mehrfamilienhaus (sog. “condominio”) obligatorisch?

Vielleicht wissen nicht alle, dass in Italien die Ernennung eines Verwalters (auf Italienisch sog. “amministratore di condominio”) und die Einführung einer Hausordnung auf italienisch sog. “regolamento di condominio”) nicht in jedem Mehrfamilienhaus zwingend vorgeschrieben sind. In manchen Fällen handelt es sich nur um eine Möglichkeit, nicht aber um eine Pflicht. Nach Art. 1129 des italienischen Zivilgesetzbuches ist die Ernennung eines Verwalters verpflichtend, wenn die Zahl der Wohnungseigentümer mehr als einer bestimmten Anzahl beträgt: „Wenn die Zahl der Wohnungseigentümer mehr als 8 beträgt und die Eigentümerversammlung keinen Verwalter bestellt, erfolgt die Bestellung auf Antrag eines oder mehrerer Eigentümer oder des zurückgetretenen Verwalters durch das Gericht.” In diesen Fällen kann sich also jeder Eigentümer oder der alte Verwalter an das Gericht wenden, um die Ernennung eines Verwalters zu beantragen.

Weitere Sanktionen für den Fall, dass trotz Überschreiten der Grenze von acht Eigentümern kein Verwalter bestellt wird, sind nicht vorgesehen. In kleineren Mehrfamilienhäusern ist die Ernennung also freiwillig, und die Eigentümer können die Verwaltungskosten sparen und sich selbst verwalten. Auch  die Hausordnung wird nicht in jedem Fall benötigt. Laut Art. 1138 des italienischen Zivilgesetzbuches muss eine Hausordnung erstellt werden, sobald die Zahl der Eigentümer mehr als 10 beträgt. Diese muss Regeln enthalten über die Nutzung der gemeinschaftlichen Teile und die Verteilung der Kosten entsprechend den Rechten und Pflichten der einzelnen Eigentümer, außerdem Bestimmungen zum Schutz des Erscheinungsbildes des Gebäudes und zur Verwaltung. Jeder Eigentümer kann die Initiative zur Erstellung oder Änderung der Hausordnung ergreifen. Liegt die Zahl der Eigentümer bei weniger, ist die Hausordnung nicht verpflichtend, sondern freiwillig.