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Was kann ich tun, wenn in Italien vom Nachbargrundstück unzumutbare Lärmeinwirkungen ausgehen?

In Italien ist die Frage der Lärmeinwirkungen sowohl aus zivilrechtlicher, als auch aus verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Sicht von Bedeutung. Jeder dieser Bereiche wird durch unterschiedliche Vorschriften geregelt, die verschiedene Voraussetzungen vorsehen. Daher liegt nicht jedes Mal, wenn eine Immission beispielsweise nach dem Zivilgesetzbuch unzumutbar ist, zugleich auch die Straftat der „Störung der öffentlichen Ruhe” vor.

Das italienische Zivilgesetzbuch sieht vor, dass „der Eigentümer eines Grundstücks Rauch- oder Wärmeeinwirkungen, Ausdünstungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen vom Nachbargrundstück nicht verbieten kann, sofern diese die normale Zumutbarkeit nicht überschreiten, wobei auch die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Bei Anwendung dieser Vorschrift muss die Justizbehörde die Erfordernisse der Produktion mit den Rechten des Eigentums in Einklang bringen. Sie kann die Priorität einer bestimmten Nutzung berücksichtigen.”

Die Vorschrift definiert den Begriff der Immissionen, die die „normale Zumutbarkeit überschreiten”, nicht starr. Diese Unbestimmtheit trägt dazu bei, dass es sich um eine „offene Norm” handelt.

Erstes Merkmal der Immissionen ist ihre Materialität, da sie physisch wahrnehmbare und messbare Erscheinungen hervorrufen müssen. Die Regelung findet Anwendung auf die Einwirkungen von Geräuschen, Rauch, Gerüchen oder Erschütterungen, die als indirekte und mittelbare Wirkungen einer rechtmäßigen, regelmäßig oder fortdauernd ausgeübten Tätigkeit auftreten, nicht aber zufällig; sie müssen zudem von einem Grundstück ausgehen und dürfen nicht durch bloße Umweltumstände bedingt sein.

Ein weiterer von der Vorschrift bestimmter Faktor ist die Nachbarschaft der Grundstücke, die nicht notwendigerweise unmittelbare Angrenzung bedeutet, sondern mittlerweile in funktionalem Sinn verstanden wird. Die Situation der Unzumutbarkeit muss außerdem aktuell sein und darf nicht nur potenziell oder bloß befürchtet sein.

Es ist zu beachten, dass der Eigentümer Immissionen, die die normale Zumutbarkeit nicht überschreiten, nicht verbieten kann. Die hier dargestellte Regelung findet auch auf Eigentumswohnungen Anwendung.

Unsere Rechtsordnung sieht vor, dass im Falle von Beeinträchtigungen des Grundstücksgenusses dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks zwei verschiedene Klagen zustehen: die Unterlassungsklage dinglicher Art, die auf die Beseitigung der Ursachen der Immissionen gerichtet ist, und die Schadensersatzklage.

Der Antrag auf Unterlassung der Immissionen, die die normale Zumutbarkeit überschreiten, verpflichtet den Richter nicht notwendigerweise dazu, eine bestimmte Maßnahme anzuordnen. Vielmehr kann er die Durchführung jener Vorkehrungen anordnen, die konkret geeignet sind, die nachteilige Situation zu beseitigen.

Wenn Sie derzeit unzumutbare Lärmeinwirkungen vom Nachbargrundstück erleiden, ist es ratsam, sich vertieft mit dieser Rechtsvorschrift und der dazu ergangenen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, um zu prüfen, ob Sie das Recht haben, die Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadensersatz zu verlangen.