Vielleicht sind nicht alle mit den Vorschriften über den Beitrag für die freiwillige Einschreibung in den italienischen nationalen Gesundheitsdienst (SSN) vertraut.
Mit dem Gesetz Nr. 213 vom 27. Dezember 2023 (Art. 1, Abs. 240) wurde Art. 34 des Gesetzesdekrets Nr. 286/1998 – der sogenannte „Einheitstext zur Einwanderungsregelung” – geändert. Seitdem gilt ein jährlicher Mindestbeitrag von 2.000 € für die freiwillige Einschreibung in den SSN.
Der SSN bietet ausländischen Bürgern mit regelmäßigem Aufenthalt in Italien Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern, was Leistungen, Rechte und Pflichten betrifft.
Zu den Pflichtversicherten zählen: a) Ausländer mit regelmäßigem Aufenthalt, die einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit nachgehen oder in Arbeitsvermittlungslisten eingetragen sind (also zusammengefasst “Arbeiter”); b) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel z. B. aus familiären oder humanitären Gründen besitzen (Asyl, subsidiärer Schutz, medizinische Behandlung etc.) oder deren Verlängerung beantragt haben; c) Unbegleitete minderjährige Ausländer, auch während der Ausstellung des Aufenthaltstitels, sofern sie nach ihrer Auffindung auf dem Staatsgebiet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gemeldet wurden. Auch unterhaltsberechtigte Familienangehörige mit regelmäßigem Aufenthalt haben Anspruch auf Leistungen.
Wer nicht in die oben genannten Kategorien fällt, kann sich freiwillig in den SSN einschreiben – alternativ ist eine private Krankenversicherung erforderlich. Der Beitrag für die freiwillige Einschreibung richtet sich nach dem Einkommen des Vorjahres (in Italien und im Ausland), beträgt aber mindestens 2.000 € pro Jahr.
Besondere Regelungen gelten für: Ausländer mit Aufenthaltstitel zu Studienzwecken ( Mindestbeitrag 700 € jährlich) und Au-pairs gemäß dem europäischen Abkommen (Mindestbeitrag 1.200 € jährlich); diese Beiträge gelten nicht für deren Familienangehörige. Die Beträge können jährlich angepasst werden, z. B. nach der Inflationsrate laut ISTAT.
Die Anmeldung erfolgt bei der örtlichen ASL (Azienda Sanitaria Locale) in der Wohngemeinde des Antragstellers.
Das Thema ist nicht ganz unkompliziert, und es kann regionale Unterschiede geben. Die oben genannten Punkte fassen jedoch die wesentlichen Aspekte der nationalen Rechtslage zusammen.